Back to table of Contents
Page 2 of 6
WACS Satzungen 2002



 

    1. Grundlagen

      1.1. Name

      Die offizielle Bezeichnung des Verbandes lautet in deutscher Sprache «Weltbund der Kochverbände », in französischer Sprache «Fédération mondiale des Sociétés de cuisiniers», in englischer Sprache «World Association of Cook's Societies»,
      in spanischer Sprache « Asociacion Mundial de Sociedades de Cocineros».

      Die offizielle Kurzform in allen Sprachen ist WACS.

      1. 2. Sitz / Permanente Kontaktstelle

      Der WACS hat seinen Sitz im jeweiligen Land des Präsidenten. Unabhängig des wechselnden Exekutiv-Boards ist die permanente Kontaktstelle am Geschäftssitz des Schweizer Kochverbandes. Hier werden die Adresslisten der Mitgliederverbände, der außerordentlichen Mitglieder, der Ehrenmitglieder, der Führungsorgane sowie die Liste der akkreditierten Juroren des WACS geführt.

      In der Schweiz sind, unter der Obhut des Schweizer Kochverbandes, die Archive und das Verbandsvermögen anzulegen.

      1. 3. Offizielle Sprachen des Weltbundes

      Die vier offiziellen Sprachen von WACS sind deutsch, englisch, französisch und spanisch.


    2. Mitgliedschadschaft


      2.1. Nationale Köcheverbände

      Der WACS ist eine globale und repräsentative Vereinigung von nationalen Landesverbänden im Kochberuf. Im WACS kann jedes Land nur mit einem Kochverband, der unbedingt nationale Bedeutung haben muss, vertreten sein. Einzelne Personen können nicht direkt Mitglied des WACS sein, sind aber über eine nationale Verbandsmitgliedschaft im WACS vertreten.

      Die dem WACS angeschlossenen Verbände bleiben wirtschaftlich und organisatorisch selbständig.

      2.2. Außerordentliche Mitglieder

      Außerordentliche Mitglieder können auf Antrag der Mitgliedsverbände oder des Vorstandes in den WACS der Kochverbände aufgenommen werden.

      Es kann sich dabei um berufsverwandte Verbände, Organisationen, Institutionen oder Firmen handeln. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie werden jedoch

      auf der offiziellen Liste der außerordentlichen Mitglieder geführt, erhalten ebenfalls

      Informationen und sind zu den Kongressen wie weiteren Veranstaltungen des WACS

      zugelassen

      Die Bewerbung um eine Mitgliedschaft als außerordentliches Mitglied des WACS muss an das jeweilige Exekutiv-Board gerichtet werden.

      Außerordentliche Mitglieder entrichten einen festgelegten jährlichen Beitrag an WACS.

      2. 3. Antrag / Zulassung / Beitritt

      Über Aufnahmegesuche von nationalen Verbänden, welche an den Vorstand zu richten sind, entscheiden die Delegierten des Kongresses.

      Ist das Land, aus dem ein Aufnahmegesuch einer Köcheorganisation eingeht, bereits durch einen Kochverband im WACS vertreten, so ist dem Antragsteller die außerordentliche Mitgliedschaft anzubieten. Der nationale Verband, welcher bereits Mitglied im WACS ist, muss über das Aufnahmegesuch informiert werden. Dieser Verband hat das Recht, mit schriftlicher Begründung, eine solche Aufnahmen zu verweigern.

      Landesverbände, die einen Aufnahmeantrag stellen, haben neben Ihrem Beitrittsgesuch auch eine von Ihrer Landesregierung ausgestellte Bestätigung über ihre Legitimität an das Exekutiv-Board einzureichen. Sie sollten mindestens zwei Jahre bestehen und aktive Mitglieder ausweisen.

      2.4. Kündigung

      Die Mitgliedschaft eines Verbandes oder eines außerordentlichen Mitglieds im WACS kann nur mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an das Exekutiv-Board einzureichen. Alle finanziellen Verpflichtungen bis zum Austritt sind zu bezahlen.

      2.5. Ausschluss

      Verbände oder außerordentliche Mitglieder, welche gegen die Verbandsstatuten verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen des WACS sowie dem Berufsstand der Köche schaden, können durch den Kongress, auf Antrag des Vorstandes, mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten vom WACS ausgeschlossen werden.

      Verbände oder außerordentliche Mitglieder, die ihre Beitragspflichten längere Zeit nicht erfüllen, können nach einer letzten Mahnung, direkt vom Vorstand bis zum nächsten Kongress aus den Listen genommen werden. Der Kongress entscheidet definitiv über einen Ausschluss.

Page 2 of 6

Copyright©2004 World Association of Cooks Societies. All rights reserved.
Website powered by Bytes Asia (S) Pte Ltd, a subsidiary of Peter Knipp Holdings Pte Ltd