Grundlagen
1.1. Name
Die offizielle Bezeichnung des Verbandes
lautet in deutscher Sprache «Weltbund der
Kochverbände », in französischer
Sprache «Fédération mondiale
des Sociétés de cuisiniers»,
in englischer Sprache «World Association of
Cook's Societies»,
in spanischer Sprache « Asociacion Mundial
de Sociedades de Cocineros».
Die offizielle Kurzform in allen Sprachen
ist WACS.
1. 2. Sitz / Permanente Kontaktstelle
Der WACS hat seinen Sitz im jeweiligen Land des
Präsidenten. Unabhängig des wechselnden
Exekutiv-Boards ist die permanente Kontaktstelle
am Geschäftssitz des Schweizer Kochverbandes.
Hier werden die Adresslisten der Mitgliederverbände,
der außerordentlichen Mitglieder, der Ehrenmitglieder,
der Führungsorgane sowie die Liste der akkreditierten
Juroren des WACS geführt.
In der Schweiz sind, unter der Obhut des Schweizer
Kochverbandes, die Archive und das Verbandsvermögen
anzulegen.
1. 3. Offizielle Sprachen des Weltbundes
Die vier offiziellen Sprachen von WACS sind deutsch,
englisch, französisch und spanisch.
Mitgliedschadschaft
2.1. Nationale Köcheverbände
Der WACS ist eine globale und repräsentative
Vereinigung von nationalen Landesverbänden
im Kochberuf. Im WACS kann jedes Land nur mit einem
Kochverband, der unbedingt nationale Bedeutung haben
muss, vertreten sein. Einzelne Personen können
nicht direkt Mitglied des WACS sein, sind aber über
eine nationale Verbandsmitgliedschaft im WACS vertreten.
Die dem WACS angeschlossenen Verbände bleiben
wirtschaftlich und organisatorisch selbständig.
2.2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder können auf
Antrag der Mitgliedsverbände oder des Vorstandes
in den WACS der Kochverbände aufgenommen werden.
Es kann sich dabei um berufsverwandte Verbände,
Organisationen, Institutionen oder Firmen handeln.
Die außerordentlichen Mitglieder haben kein
Stimmrecht. Sie werden jedoch
auf der offiziellen Liste der außerordentlichen
Mitglieder geführt, erhalten ebenfalls
Informationen und sind zu den Kongressen wie weiteren
Veranstaltungen des WACS
zugelassen
Die Bewerbung um eine Mitgliedschaft als außerordentliches
Mitglied des WACS muss an das jeweilige Exekutiv-Board
gerichtet werden.
Außerordentliche Mitglieder entrichten einen
festgelegten jährlichen Beitrag an WACS.
2. 3. Antrag / Zulassung / Beitritt
Über Aufnahmegesuche von nationalen Verbänden,
welche an den Vorstand zu richten sind, entscheiden
die Delegierten des Kongresses.
Ist das Land, aus dem ein Aufnahmegesuch einer
Köcheorganisation eingeht, bereits durch einen
Kochverband im WACS vertreten, so ist dem Antragsteller
die außerordentliche Mitgliedschaft anzubieten.
Der nationale Verband, welcher bereits Mitglied
im WACS ist, muss über das Aufnahmegesuch informiert
werden. Dieser Verband hat das Recht, mit schriftlicher
Begründung, eine solche Aufnahmen zu verweigern.
Landesverbände, die einen Aufnahmeantrag stellen,
haben neben Ihrem Beitrittsgesuch auch eine von
Ihrer Landesregierung ausgestellte Bestätigung
über ihre Legitimität an das Exekutiv-Board
einzureichen. Sie sollten mindestens zwei Jahre
bestehen und aktive Mitglieder ausweisen.
2.4. Kündigung
Die Mitgliedschaft eines Verbandes oder eines außerordentlichen
Mitglieds im WACS kann nur mit sechsmonatiger Frist
gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich
an das Exekutiv-Board einzureichen. Alle finanziellen
Verpflichtungen bis zum Austritt sind zu bezahlen.
2.5. Ausschluss
Verbände oder außerordentliche Mitglieder,
welche gegen die Verbandsstatuten verstoßen
oder durch ihr Verhalten die Interessen des WACS
sowie dem Berufsstand der Köche schaden, können
durch den Kongress, auf Antrag des Vorstandes, mit
Zweidrittelmehrheit der Delegierten vom WACS ausgeschlossen
werden.
Verbände oder außerordentliche Mitglieder,
die ihre Beitragspflichten längere Zeit nicht
erfüllen, können nach einer letzten Mahnung,
direkt vom Vorstand bis zum nächsten Kongress
aus den Listen genommen werden. Der Kongress entscheidet
definitiv über einen Ausschluss.