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WACS Satzungen 2002



    6. Ehrungen

    6.1. Ehrenpräsident des Weltbundes

    Als eine besondere Ehrung kann der Kongress den Titel eines Ehrenpräsidenten des Weltbundes verleihen. Es kann gleichzeitig nie mehr als einen Ehrenpräsidenten geben.

    6.2. Ehrenmitglieder des Weltbundes

    Auf Antrag von dem Weltbund angeschlossenen Verbänden oder des Vorstandes kann der Kongress Persönlichkeiten, welche sich um den Weltbund und den Kochberuf besonders grosse Verdienste erworben haben, den Titel Ehrenmitglied des Weltbundes der Kochverbände verleihen.

    Die Anträge sind an das Exekutive-Komitee zu richten, welches die Vorschläge dem Kongress zur Genehmigung unterbreitet. Die Nominationen für Ehrenmitglieder müssen mindestens sechs (6) Monate vor dem Kongress angemeldet sein.

    Ehrenmitglieder erhalten eine Ernennungsurkunde und die Weltbundmedaille am Band.

    Die Zahl der Ehrenmitglieder kann nie höher sein als die dem Weltbund angehörenden aktiven Verbände.


    7. Auflosung

    Der Weltbund kann nur durch einen Beschluss des Kongresses aufgelöst werden, wenn zwei Drittel aller gültigen Stimmen den in der Tagesordnung bekannt gegebenen Antrag billigen.

    8. Nachlassverwaltung

    Im Fall der Auflösung des Weltbundes wird das vorhandene Vermögen vom Schweizer Kochverband im Einvernehmen mit dem amtierenden Vorstand nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten auf die im Zeitpunkt der Auflösung noch dem Weltbund angehörenden Mitgliedsverbände gleichmässig aufgeteilt.

    9. Offzielles Publikationsorgan

    www.wacs2000.org

    10. Schlussbestimmugen

    Diese Statuten treten, vorbehaltlich der Genehmigung durch den
    30. Weltbundkongress, von Kyoto 2002 auf den 1. Juli 2002 in Kraft.

    Sie ersetzen die bisherigen Statuten des Weltbundes.

     

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