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WACS Satzungen Revised January 2004



    1. Grundlagen

      1.1. Name

      1.1.1. Die offizielle Bezeichnung des Verbandes lautet in deutscher Sprache «Weltbund der Kochverbände », in französischer Sprache «Fédération mondiale des Sociétés de cuisiniers», in englischer Sprache «World Association of Cook's Societies»,
      in spanischer Sprache « Asociacion Mundial de Sociedades de Cocineros».

      1.1.2. Die offizielle Kurzform in allen Sprachen ist WACS. Diese Kurzform wird nachfolgend durch das ganze Dokument benutzt.

      1. 2. Sitz / Permanente Kontaktstelle

      1.2.1. Der WACS hat seinen Sitz im jeweiligen Land des gewählten Präsidiums.

      1.2.2. Das permanente Kontaktbüro befindet sich am Geschäftssitz des Schweizer Kochverbandes. Hier werden die Adresslisten der Führungsorgane, der Nationalen Mitgliederverbände, der Ausserordentlichen Mitglieder, der Körperschafts-Mitglieder (Gruppen- oder Firmen), der Ehrenmitglieder und die Liste der akkreditierten Juroren des WACS geführt.

      1.2.3. In der Schweiz sind, unter der Obhut des Schweizer Kochver-bandes, die Archive und das Verbandsvermögen anzulegen und zu verwalten.

      1. 3. Offizielle Sprachen des Weltbundes

      1.3.1. Die vier offiziellen Sprachen von WACS sind deutsch, englisch, französisch und spanisch.

    2. 1.3.2. Die offizielle Geschäftssprache von WACS ist englisch.

    3. Mitgliedschadschaft

      2.1. Nationale Köcheverbände

      2.1.1. Der WACS ist eine globale und repräsentative Vereinigung von nationalen Landesverbänden im Kochberuf. Im WACS kann jedes Land nur mit einem Kochverband, der unbedingt nationale Bedeutung haben muss, vertreten sein.

      2.1.2. Einzelne Personen können nur ein reguläres Mitglied des WACS werden, wenn sie ihrem nationalen Verband als Mitglied angehören.

      2.1.3. Die dem WACS angeschlossenen, nationalen Mitgliedsverbände bleiben wirtschaftlich und organisatorisch selbständig.

      2.2. Ausserordentliche Mitglieder

      2.2.1. Auf Empfehlung eines nationalen Mitgliedverbandes oder eines Mitgliedes des WACS Vorstandes können Ausserordentliche Mitglieder auf Antrag in den Weltbund der Kochverbände aufgenommen werden.

      2.2.2. Es kann sich dabei um berufsverwandte Verbände, Organisationen oder Institutionen handeln.

      2.2.3. Der Antrag zur Zulassung einer Ausserordentlichen Mitgliedschaft muss an den WACS-Vorstand gerichtet werden. Dieser überprüft die Erfüllung der Zulassungskriterien und bestätigt danach die Mitgliedschaft.

      2.2.4. Die ausserordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

      2.2.5. Ausserordentliche Mitglieder entrichten einen festgelegten, jährlichen Beitrag an WACS.

      2.2.6. Nach der Aufnahmegenehmigung durch WACS als Ausserordentliches Mitglied werden sie auf den offiziellen Listen der ausserordentlichen Mitglieder geführt, erhalten ebenfalls Informationen und sind zu den Kongressen wie weiteren Veranstaltungen des WACS zugelassen.

      2.3. Körperschafts-Mitglieder

      2.2.1. Auf Empfehlung eines nationalen Mitgliedverbandes oder eines Mitgliedes des WACS Vorstandes können Körperschafts-Mitglieder in den Weltbund der Kochverbände aufgenommen werden.

      2.3.2. Körperschafts-Mitglieder können Institutionen oder Firmen sein.

      2.3.3. Der Antrag zur Zulassung eines Körperschafts-Mitglieds muss an den WACS-Vorstand gerichtet werden. Dieser überprüft die Erfüllung der Zulassungskriterien und bestätigt danach die
      Mitgliedschaft.

      2.3.4. Körperschafts-Mitglieder haben kein Stimmrecht.

      2.3.5. Körperschafts-Mitglieder entrichten einen festgelegten, jährlichen Beitrag an WACS.

      2.3.6. Nach der Aufnahmegenehmigung durch WACS als Körperschafts-Mitglied werden sie auf der offiziellen Listen der Körperschafts-Mitglieder geführt, erhalten ebenfalls Informationen und sind zu den Kongressen wie weiteren Veranstaltungen des WACS
      eingeladen, um sich den WACS-Mitgliedsländern nach Rücksprache mit dem Board oder dem Event-Organisator, vorzustellen.


      2.4. Antrag für Mitgliedschaft von nationalen Köcheverbänden

      2.4.1. Anträge für jede Kategorie von WACS Mitgliedschaft müssen zuerst an den WACS-Generalsekretär gerichtet werden, welcher den Vorgang ordnungsgemäß nach den Aufnahmekriterien überprüft.

      2.4.2. Stellt ein nationaler Köcheverband einem Aufnahmeantrag muss dieser eine korrekte und komplette Dokumentation beinhalten, welche die legitime Existenz dieses nationalen Verbandes nachweist. Hierfür ist auch eine Anerkennung der nationalen Regierung in schriftlicher Form nötig. Ausserdem sollte der nationale Köcheverband mindestens seit zwei Jahren bestehen und aktive Mitglieder ausweisen.

      2.4.3. Während des WACS Weltkongresses wird der WACS-Vorstand die überprüften Anträge den ständigen WACS-Mitgliedsländern vorlegen, damit diese über die Aufnahme mit Stimmenmehrheit abstimmen können.

      2.4.4. Ist das Land, aus dem ein Aufnahmegesuch einer Köcheorganisation eingeht, bereits durch einen Kochverband im WACS vertreten, so ist dem Antragsteller die ausserordentliche
      Mitgliedschaft anzubieten.

      2.5. Kündigung und Ausschluss

      2.5.1. Die Mitgliedschaft eines Verbandes oder eines Ausserordentlichen Mitglieds oder eines Körperschafts-Mitglieds im Weltbund kann nur mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.

      2.5.2. Die Kündigung ist schriftlich an das WACS Präsidium einzureichen.

      2.5.3. Alle finanziellen Verpflichtungen bis zum Austritt sind zu entrichten.

      2.5.4. Milgliedsverbände oder Ausserordentliche Mitglieder oder Körperschafts-Mitglieder, welche gegen die Verbandsstatuten verstossen oder durch ihr Verhalten den Interessen des Weltbundes sowie dem Berufsstand der Köche schaden, können ausgeschlossen werden.

      2.5.5. Der Ausschluss erfolgt nachdem durch den Kongress mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten vom Weltbund dem Antrag des WACS-Vorstandes stattgegeben wurde.

      2.5.6. Mitglieds-Verbände oder Ausserordentliche Mitglieder oder Körperschafts-Mitglieder, die ihre Beitragspflichten länger als 2 (zwei) Jahre nicht erfüllen, können nach einer letzten Mahnung direkt vom Vorstand bis zum nächsten Kongress aus den Listen genommen werden.

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