Grundlagen
1.1. Name
1.1.1. Die offizielle Bezeichnung des Verbandes
lautet in deutscher Sprache «Weltbund der
Kochverbände », in französischer
Sprache «Fédération mondiale
des Sociétés de cuisiniers»,
in englischer Sprache «World Association of
Cook's Societies»,
in spanischer Sprache « Asociacion Mundial
de Sociedades de Cocineros».
1.1.2. Die offizielle Kurzform in allen Sprachen
ist WACS. Diese Kurzform wird nachfolgend durch
das ganze Dokument benutzt.
1. 2. Sitz / Permanente Kontaktstelle
1.2.1. Der WACS hat seinen Sitz im jeweiligen Land
des gewählten Präsidiums.
1.2.2. Das permanente Kontaktbüro befindet
sich am Geschäftssitz des Schweizer Kochverbandes.
Hier werden die Adresslisten der Führungsorgane,
der Nationalen Mitgliederverbände, der Ausserordentlichen
Mitglieder, der Körperschafts-Mitglieder (Gruppen-
oder Firmen), der Ehrenmitglieder und die Liste
der akkreditierten Juroren des WACS geführt.
1.2.3. In der Schweiz sind, unter der Obhut des
Schweizer Kochver-bandes, die Archive und das Verbandsvermögen
anzulegen und zu verwalten.
1. 3. Offizielle Sprachen des Weltbundes
1.3.1. Die vier offiziellen
Sprachen von WACS sind deutsch, englisch, französisch
und spanisch.
Mitgliedschadschaft
2.1. Nationale Köcheverbände
2.1.1. Der WACS ist eine globale und
repräsentative Vereinigung von nationalen Landesverbänden
im Kochberuf. Im WACS kann jedes Land nur mit einem
Kochverband, der unbedingt nationale Bedeutung haben
muss, vertreten sein.
2.1.2. Einzelne Personen können
nur ein reguläres Mitglied des WACS werden,
wenn sie ihrem nationalen Verband als Mitglied angehören.
2.1.3. Die dem WACS angeschlossenen,
nationalen Mitgliedsverbände bleiben wirtschaftlich
und organisatorisch selbständig.
2.2. Ausserordentliche Mitglieder
2.2.1. Auf Empfehlung eines nationalen
Mitgliedverbandes oder eines Mitgliedes des WACS
Vorstandes können Ausserordentliche Mitglieder
auf Antrag in den Weltbund der Kochverbände
aufgenommen werden.
2.2.2. Es kann sich dabei um berufsverwandte
Verbände, Organisationen oder Institutionen
handeln.
2.2.3. Der Antrag zur Zulassung einer
Ausserordentlichen Mitgliedschaft muss an den WACS-Vorstand
gerichtet werden. Dieser überprüft die
Erfüllung der Zulassungskriterien und bestätigt
danach die Mitgliedschaft.
2.2.4. Die ausserordentlichen Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
2.2.5. Ausserordentliche Mitglieder
entrichten einen festgelegten, jährlichen Beitrag
an WACS.
2.2.6. Nach der Aufnahmegenehmigung
durch WACS als Ausserordentliches Mitglied werden
sie auf den offiziellen Listen der ausserordentlichen
Mitglieder geführt, erhalten ebenfalls Informationen
und sind zu den Kongressen wie weiteren Veranstaltungen
des WACS zugelassen.
2.3. Körperschafts-Mitglieder
2.2.1. Auf Empfehlung eines nationalen
Mitgliedverbandes oder eines Mitgliedes des WACS
Vorstandes können Körperschafts-Mitglieder
in den Weltbund der Kochverbände aufgenommen
werden.
2.3.2. Körperschafts-Mitglieder
können Institutionen oder Firmen sein.
2.3.3. Der Antrag zur Zulassung eines
Körperschafts-Mitglieds muss an den WACS-Vorstand
gerichtet werden. Dieser überprüft die
Erfüllung der Zulassungskriterien und bestätigt
danach die
Mitgliedschaft.
2.3.4. Körperschafts-Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
2.3.5. Körperschafts-Mitglieder
entrichten einen festgelegten, jährlichen Beitrag
an WACS.
2.3.6. Nach der Aufnahmegenehmigung
durch WACS als Körperschafts-Mitglied werden
sie auf der offiziellen Listen der Körperschafts-Mitglieder
geführt, erhalten ebenfalls Informationen und
sind zu den Kongressen wie weiteren Veranstaltungen
des WACS
eingeladen, um sich den WACS-Mitgliedsländern
nach Rücksprache mit dem Board oder dem Event-Organisator,
vorzustellen.
2.4. Antrag für Mitgliedschaft von nationalen
Köcheverbänden
2.4.1. Anträge für
jede Kategorie von WACS Mitgliedschaft müssen
zuerst an den WACS-Generalsekretär gerichtet
werden, welcher den Vorgang ordnungsgemäß
nach den Aufnahmekriterien überprüft.
2.4.2. Stellt ein nationaler Köcheverband
einem Aufnahmeantrag muss dieser eine korrekte und
komplette Dokumentation beinhalten, welche die legitime
Existenz dieses nationalen Verbandes nachweist.
Hierfür ist auch eine Anerkennung der nationalen
Regierung in schriftlicher Form nötig. Ausserdem
sollte der nationale Köcheverband mindestens
seit zwei Jahren bestehen und aktive Mitglieder
ausweisen.
2.4.3. Während des WACS Weltkongresses
wird der WACS-Vorstand die überprüften
Anträge den ständigen WACS-Mitgliedsländern
vorlegen, damit diese über die Aufnahme mit
Stimmenmehrheit abstimmen können.
2.4.4. Ist das Land, aus dem ein Aufnahmegesuch
einer Köcheorganisation eingeht, bereits durch
einen Kochverband im WACS vertreten, so ist dem
Antragsteller die ausserordentliche
Mitgliedschaft anzubieten.
2.5. Kündigung und Ausschluss
2.5.1. Die Mitgliedschaft eines Verbandes
oder eines Ausserordentlichen Mitglieds oder eines
Körperschafts-Mitglieds im Weltbund kann nur
mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden.
2.5.2. Die Kündigung ist schriftlich
an das WACS Präsidium einzureichen.
2.5.3. Alle finanziellen Verpflichtungen
bis zum Austritt sind zu entrichten.
2.5.4. Milgliedsverbände oder
Ausserordentliche Mitglieder oder Körperschafts-Mitglieder,
welche gegen die Verbandsstatuten verstossen oder
durch ihr Verhalten den Interessen des Weltbundes
sowie dem Berufsstand der Köche schaden, können
ausgeschlossen werden.
2.5.5. Der Ausschluss erfolgt nachdem
durch den Kongress mit Zweidrittelmehrheit der Delegierten
vom Weltbund dem Antrag des WACS-Vorstandes stattgegeben
wurde.
2.5.6. Mitglieds-Verbände oder
Ausserordentliche Mitglieder oder Körperschafts-Mitglieder,
die ihre Beitragspflichten länger als 2 (zwei)
Jahre nicht erfüllen, können nach einer
letzten Mahnung direkt vom Vorstand bis zum nächsten
Kongress aus den Listen genommen werden.