3. Organe
3.1. WACS –Kongress / Versammlung
der Mitgliedsländer
3.1.1 In der Regel findet alle zwei
Jahre in Form eines Kongresses eine Mitgliederversammlung
statt.
3.1.2. Der Kongress ist mit einer
zwölfwöchigen (12) Frist unter Bekanntgabe
der Tagesordnung in den vier offiziellen Sprachen
des Weltbunds vom WACS-Vorstand einzuberufen. Die
Benutzung von Stimmübertragungen ist nur in
Bezug auf die vorher veröffentlichte Tagesordnung
erlaubt. Sie müssen schriftlich dokumentiert
sein. Stimmübertragungen sind nicht erlaubt,
wenn es um Abstimmungen von Anträgen geht,
die erst während des laufenden Kongresses vorgestellt
werden.
Bewerbungen für den nächsten Kongress,
Nominierungen der Kontinental-Direktoren und Nominierung
des Präsidiums müssen 26 Wochen vor dem
Kongress erfolgen.
3.1.3. Religiöse und landespolitische
Themen sind ausgeschlossen.
3.1.4. Jeder Mitgliedverband kann
nur mit einer ( 1 ) Stimme am Kongress vertreten
werden.
Der von seinem Verband bestimmte, offizielle Delegierte
muss einen schriftlichen Nachweis erbringen.
3.1.5. Es ist nicht ausgeschlossen,
dass noch weitere Verbandsvertreter anwesend sein
können.
Die Kongressgebühren aller Teilnehmer gehen
zu Lasten der entsendenden Verbände.
3.1.6. Verbände, welche verhindert
sind, einen eigenen Vertreter zum Kongress zu entsenden,
haben das Recht, sich durch einen anderen Mitgliedsverband
vertreten zu lassen. Dies muss vor dem Kongress
dem Präsidium gemeldet werden.
Ein Mitgliedsland kann nur die eigene und (1) eine
zusätzliche Stimme durch Stimmübertragung
vertreten.
3.1.7. Der Kongress als höchste Instanz des
Weltbundes entscheidet über alle wichtigen
Angelegenheiten, welche auf der Tagesordnung aufgeführt
sind, mit Stimmenmehrheit.
3.1.8. Eine geheime Abstimmung wird
dann durchgeführt, wenn der WACS Vorstand oder
mindestens 5 stimmberechtigte und anwesende Mitgliedsverbände
dies verlangen.
3.1.9. Alle vier (4) Jahre wählen
die stimmberechtigten Delegierten der nationalen
Mitgliedsverbände das WACS Präsidium,
respektive den nationalen Verband, welcher das WACS
Präsidium stellen wird.
3.1.10. Statutenänderungen bedürfen
der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Kongressteilnehmer
sowie Stimmberechtigten mit Stimmübertragungen.
3.1.11. Der Kongress entscheidet als
letzte Instanz über Meinungsverschiedenheiten
innerhalb des Weltbundes. Den Schiedsspruch haben
alle dem Weltbund angehörenden Verbände
in demokratischer Weise zu akzeptieren.
3.1.12. Anträge zur Durchführung
des nächsten Kongresses werden durch ein Kongress-Komitee
begutachtet und danach vier (4) der ausgewählten
Anträge den Kongress-Delegierten zur Wahl genannt.
Wenn eine Stimmenmehrheit von 51% nicht erreicht
wird, werden die zwei (2) höchst bewerteten
Anträge erneut zur Wahl gestellt.
3.1.13. Der Präsident ernennt
einen Kongressleiter (Sergeant of Arms), der für
den ordentlichen Ablauf des Kongresses sorgt.
3.2. WACS-Vorstand
3.2.1. Das WACS-Vorstand setzt sich
aus dem WACS Präsidium, dem Ambassador und
den Kontinentaldirektoren zusammen. Der Präsident
beruft die Sitzungen ein und leitet dieselben. Er
ist verpflichtet eine Sitzung einzuberufen, wenn
dies drei Mitglieder des Vorstandes verlangen und
es die finanzielle Lage des Weltbundes gestattet.
3.2.2. Der Vorstand tritt üblicherweise
einmal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.
3.3. WACS Präsidium
3.3.1. Der Weltbund wird geführt
vom WACS Präsidium, welches sich aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär
und dem Schatzmeister zusammensetzt.
Das WACS Präsidium hat seinen Sitz in dem Land,
aus welchem der vom Kongress gewählte Präsident
stammt. Der neugewählte Präsident nominiert
den Vizepräsident, den Generalsekretär
und auf Vorschlag des Schweizer Kochverbandes, den
Schatzmeister.
3.3.2. Das Mandat dauert vier (4)
Jahre.
3.3.3. In Streitfällen zwischen
WACS-Mitgliedsverbänden kann das WACS Präsidium
als Vermittler angerufen werden.
3.3.4. Das WACS Präsidium ist
verpflichtet, auch von sich aus einzugreifen, wenn
die Interessen oder die Einigkeit des Weltbundes
bedroht sind. Zu diesem Zweck, der Fairness und
der Gleichbehandlung wegen, sind alle notwendigen
Unterlagen von den Beteiligten zur Verfügung
zu stellen. Das WACS Präsidium entscheidet
nach Rücksprache mit dem oder den Kontinentaldirektoren
endgültig.
3.3.5. Präsident und Vizepräsident
3.3.5.1. Der Präsident und
Vizepräsident überwachen die Administration
und Geschäfte des Weltbundes.
3.3.6. Generalsekretär
3.3.6.1. Der Generalsekretär
führt im Auftrag des WACS Präsidium
den Schriftverkehr des Weltbundes. Er/Sie verfasst
die Berichte, führt die Protokolle und erledigt
den laufenden Schriftwechsel des Weltbundes.
3.3.7. Schatzmeister
3.3.7.1. Der Schatzmeister ist verantwortlich
für den Einzug der Jahresbeiträge bei
den Mitgliederverbänden und Ausserordentlichen
Mitgliedern und Körperschafts-Mitgliedern
des Weltbundes.
3.3.7.2. Er führt und bearbeitet
die permanenten Adresslisten des Weltbundes und
leitet neben dem die weitere Kontaktstelle des
Weltbundes. Der Schatzmeister arbeitet eng mit
dem Generalsekretär zusammen.
3.4. Kontinentaldirektoren
3.4.1. Die Kontinentaldirektoren repräsentieren
die Regionen bzw. Kontinente von Afrika-Mittlerer
Osten (1), Die Amerikas (1), Asien (1), Europa (3)
und Pazifik-Region (1).
Die Kontinentaldirektoren werden durch die legitimierten
Mitglieder des jeweiligen Kontinents bzw. der Region
gewählt.
3.4.2. Bei den zwischen den Präsidentenwahlen
liegenden WACS-Kongressen werden die Kontinentaldirektoren
durch die wahlberechtigten, anwesenden Mitgliedsländer
der jeweiligen Region für vier (4) Jahre gewählt.
Sonderregelung: Im Jahr 2004 werden
die Kontinentaldirektoren zunächst nur für
zwei (2) Jahre gewählt um in den Zwischenrythmus
zu kommen. Ab 2006 werden sie dann alle vier (4)
Jahre neu gewählt.
3.4.3. Die Kontinentaldirektoren werden
aus Mitgliederverbänden gewählt, welche
nicht dem WACS Präsidium angehören.
3.4.4. Die Kontinentaldirektoren betreuen
die Verbände ihrer Regionen und beraten das
WACS Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten
des Weltbundes, insbesondere in beruflichen Bereichen,
in Aus- und Weiterbildungsfragen, sowie der Durchführung
von Wettbewerben und Neuaufnahmen von Mitgliedern.
3.5. WACS Ambassador
3.5.1. In der Regel wird der ausscheidende
WACS-Präsident durch den nachfolgenden WACS-Präsident
für eine Amtsdauer von vier (4 ) Jahren zum
Ambassador ernannt.
3.5.2. Der Ambassador unterstützt
und berät das WACS-Präsidium und den WACS
Vorstand.
3.5.3. Der Ambassador kann für
spezielle Aufgaben und Projekte berufen werden.
3.6. WACS Kulinarisches Komitee
3.6.1. Der Präsident benennt
ein Kulinarisches Komitee mit dem Auftrag für
Internationale Kochkunstausstellungen und Wettbewerbe
Richtlinien und Regeln zu erstellen, diese weiter
zu entwickeln und gegebenenfalls zu ändern.
3.6.2. Es überwacht die korrekte
Durchführung solcher Wettbewerbe sowie die
Qualifikationskriterien der vom WACS akkreditierten
Juroren und deren Instruktion.
3.6.3. Das WACS Kulinarische Komitee
überprüft WACS genehmigte Veranstaltung
und erstellt darüber einen Bericht über
die jeweils beobachtete Kochkunstschau.
3.6.4. Die Amtszeit des WACS
Kulinarische Komitees wird vom WACS Vorstand überwacht.