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WACS Statutes Revised January 2004



    3. Organe

    3.1. WACS –Kongress / Versammlung der Mitgliedsländer

    3.1.1 In der Regel findet alle zwei Jahre in Form eines Kongresses eine Mitgliederversammlung statt.

    3.1.2. Der Kongress ist mit einer zwölfwöchigen (12) Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den vier offiziellen Sprachen des Weltbunds vom WACS-Vorstand einzuberufen. Die Benutzung von Stimmübertragungen ist nur in Bezug auf die vorher veröffentlichte Tagesordnung erlaubt. Sie müssen schriftlich dokumentiert sein. Stimmübertragungen sind nicht erlaubt, wenn es um Abstimmungen von Anträgen geht, die erst während des laufenden Kongresses vorgestellt werden.
    Bewerbungen für den nächsten Kongress, Nominierungen der Kontinental-Direktoren und Nominierung des Präsidiums müssen 26 Wochen vor dem Kongress erfolgen.

    3.1.3. Religiöse und landespolitische Themen sind ausgeschlossen.

    3.1.4. Jeder Mitgliedverband kann nur mit einer ( 1 ) Stimme am Kongress vertreten werden.
    Der von seinem Verband bestimmte, offizielle Delegierte muss einen schriftlichen Nachweis erbringen.

    3.1.5. Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch weitere Verbandsvertreter anwesend sein können.
    Die Kongressgebühren aller Teilnehmer gehen zu Lasten der entsendenden Verbände.

    3.1.6. Verbände, welche verhindert sind, einen eigenen Vertreter zum Kongress zu entsenden, haben das Recht, sich durch einen anderen Mitgliedsverband vertreten zu lassen. Dies muss vor dem Kongress dem Präsidium gemeldet werden.
    Ein Mitgliedsland kann nur die eigene und (1) eine zusätzliche Stimme durch Stimmübertragung vertreten.

    3.1.7. Der Kongress als höchste Instanz des Weltbundes entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, welche auf der Tagesordnung aufgeführt sind, mit Stimmenmehrheit.

    3.1.8. Eine geheime Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn der WACS Vorstand oder mindestens 5 stimmberechtigte und anwesende Mitgliedsverbände dies verlangen.

    3.1.9. Alle vier (4) Jahre wählen die stimmberechtigten Delegierten der nationalen Mitgliedsverbände das WACS Präsidium, respektive den nationalen Verband, welcher das WACS Präsidium stellen wird.

    3.1.10. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Kongressteilnehmer sowie Stimmberechtigten mit Stimmübertragungen.

    3.1.11. Der Kongress entscheidet als letzte Instanz über Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Weltbundes. Den Schiedsspruch haben alle dem Weltbund angehörenden Verbände in demokratischer Weise zu akzeptieren.

    3.1.12. Anträge zur Durchführung des nächsten Kongresses werden durch ein Kongress-Komitee begutachtet und danach vier (4) der ausgewählten Anträge den Kongress-Delegierten zur Wahl genannt. Wenn eine Stimmenmehrheit von 51% nicht erreicht wird, werden die zwei (2) höchst bewerteten Anträge erneut zur Wahl gestellt.

    3.1.13. Der Präsident ernennt einen Kongressleiter (Sergeant of Arms), der für den ordentlichen Ablauf des Kongresses sorgt.


    3.2. WACS-Vorstand

    3.2.1. Das WACS-Vorstand setzt sich aus dem WACS Präsidium, dem Ambassador und den Kontinentaldirektoren zusammen. Der Präsident beruft die Sitzungen ein und leitet dieselben. Er ist verpflichtet eine Sitzung einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder des Vorstandes verlangen und es die finanzielle Lage des Weltbundes gestattet.

    3.2.2. Der Vorstand tritt üblicherweise einmal pro Jahr zu einer Sitzung zusammen.

    3.3. WACS Präsidium

    3.3.1. Der Weltbund wird geführt vom WACS Präsidium, welches sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und dem Schatzmeister zusammensetzt.
    Das WACS Präsidium hat seinen Sitz in dem Land, aus welchem der vom Kongress gewählte Präsident stammt. Der neugewählte Präsident nominiert den Vizepräsident, den Generalsekretär und auf Vorschlag des Schweizer Kochverbandes, den Schatzmeister.

    3.3.2. Das Mandat dauert vier (4) Jahre.

    3.3.3. In Streitfällen zwischen WACS-Mitgliedsverbänden kann das WACS Präsidium als Vermittler angerufen werden.

    3.3.4. Das WACS Präsidium ist verpflichtet, auch von sich aus einzugreifen, wenn die Interessen oder die Einigkeit des Weltbundes bedroht sind. Zu diesem Zweck, der Fairness und der Gleichbehandlung wegen, sind alle notwendigen Unterlagen von den Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Das WACS Präsidium entscheidet nach Rücksprache mit dem oder den Kontinentaldirektoren endgültig.

    3.3.5. Präsident und Vizepräsident

    3.3.5.1. Der Präsident und Vizepräsident überwachen die Administration und Geschäfte des Weltbundes.

    3.3.6. Generalsekretär

    3.3.6.1. Der Generalsekretär führt im Auftrag des WACS Präsidium den Schriftverkehr des Weltbundes. Er/Sie verfasst die Berichte, führt die Protokolle und erledigt den laufenden Schriftwechsel des Weltbundes.

    3.3.7. Schatzmeister

    3.3.7.1. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Einzug der Jahresbeiträge bei den Mitgliederverbänden und Ausserordentlichen Mitgliedern und Körperschafts-Mitgliedern des Weltbundes.

    3.3.7.2. Er führt und bearbeitet die permanenten Adresslisten des Weltbundes und leitet neben dem die weitere Kontaktstelle des Weltbundes. Der Schatzmeister arbeitet eng mit dem Generalsekretär zusammen.

    3.4. Kontinentaldirektoren

    3.4.1. Die Kontinentaldirektoren repräsentieren die Regionen bzw. Kontinente von Afrika-Mittlerer Osten (1), Die Amerikas (1), Asien (1), Europa (3) und Pazifik-Region (1).
    Die Kontinentaldirektoren werden durch die legitimierten Mitglieder des jeweiligen Kontinents bzw. der Region gewählt.

    3.4.2. Bei den zwischen den Präsidentenwahlen liegenden WACS-Kongressen werden die Kontinentaldirektoren durch die wahlberechtigten, anwesenden Mitgliedsländer der jeweiligen Region für vier (4) Jahre gewählt.

    Sonderregelung: Im Jahr 2004 werden die Kontinentaldirektoren zunächst nur für zwei (2) Jahre gewählt um in den Zwischenrythmus zu kommen. Ab 2006 werden sie dann alle vier (4) Jahre neu gewählt.

    3.4.3. Die Kontinentaldirektoren werden aus Mitgliederverbänden gewählt, welche nicht dem WACS Präsidium angehören.

    3.4.4. Die Kontinentaldirektoren betreuen die Verbände ihrer Regionen und beraten das WACS Präsidium in allen wichtigen Angelegenheiten des Weltbundes, insbesondere in beruflichen Bereichen, in Aus- und Weiterbildungsfragen, sowie der Durchführung von Wettbewerben und Neuaufnahmen von Mitgliedern.


    3.5. WACS Ambassador

    3.5.1. In der Regel wird der ausscheidende WACS-Präsident durch den nachfolgenden WACS-Präsident für eine Amtsdauer von vier (4 ) Jahren zum Ambassador ernannt.

    3.5.2. Der Ambassador unterstützt und berät das WACS-Präsidium und den WACS Vorstand.

    3.5.3. Der Ambassador kann für spezielle Aufgaben und Projekte berufen werden.

    3.6. WACS Kulinarisches Komitee

    3.6.1. Der Präsident benennt ein Kulinarisches Komitee mit dem Auftrag für Internationale Kochkunstausstellungen und Wettbewerbe Richtlinien und Regeln zu erstellen, diese weiter zu entwickeln und gegebenenfalls zu ändern.

    3.6.2. Es überwacht die korrekte Durchführung solcher Wettbewerbe sowie die Qualifikationskriterien der vom WACS akkreditierten Juroren und deren Instruktion.

    3.6.3. Das WACS Kulinarische Komitee überprüft WACS genehmigte Veranstaltung und erstellt darüber einen Bericht über die jeweils beobachtete Kochkunstschau.

    3.6.4. Die Amtszeit des WACS Kulinarische Komitees wird vom WACS Vorstand überwacht.

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