4.0.1. Die Aufgabe von WACS besteht
darin, freundschaftliche Beziehungen zwischen den
Mitgliedverbänden herzustellen und zu pflegen.
Die Mitgliedsverbände sind zu gegenseitigem Respekt
und Beistand anzuhalten.
4.1. Interessenvertretung
4.1.1. Der Weltbund will die allgemeinen
Standesinteressen vertreten, das Ansehen des Berufsstandes
anheben, die Kochkunst durch die Anwendung und Verbreitung
der Erkenntnisse der modernen Ernährung und neuer
Technologien mit den angeschlossenen Verbände
fördern.
4.2. Unterstützung
4.2.1. Nationale Mitgliedsverbände
und ausserordentliche Mitglieder, welche ihre Beitragspflichten
erfüllt haben, sollten anderen WACS-Mitgliedsverbänden,
die Hilfe benötigen, moralische, und wenn möglich,
auch materielle Unterstützung gewähren.
4.3. WACS-Schirmherrschaft für Int.
Kochkunstausstellungen / Kochwettbewerbe
4.3.1. WACS-Mitgliedsverbände,
welche zu internationalen, unter WACS-Schirmherrschaft
befindlichen Kochkunstausstellungen Nationalmannschaften
einladen, haben sich die Zustimmung und Genehmigung
des Weltbundes der Kochverbände über das
Kulinarische Komitee für die Durchführung
einzuholen.
4.3.2. Das WACS Kulinarische Komitee
muss darüber mindestens zwei (2) Jahre im voraus
informiert sein, damit sichergestellt ist, dass eine
entsprechende Organisation, Standards und die Durchführung
im Sinne von WACS erfolgen wird.
4.3.3. Der veranstaltende Verband muss
Mitglied des Weltbundes sein und den Jahresbeitrag
entrichtet haben.
4.3.4. Mitgliedsverbände, welche
mit den Zahlungen im Rückstand sind, erhalten
keine Genehmigung für die Durchführung von
internationalen Wettbewerben.
Solche Verbände haben auch kein Anrecht ein Nationalteam
zu entsenden.
4.3.5. Bei Erteilung einer die Genehmigung
wird vom Weltbund eine Gebühr erhoben, welche
dem Schatzmeister des Weltbundes zu bezahlen ist.
Solche Gebühren können von den nationalen
Ausstellungsorganisationen verlangt werden.
4.3.6. Sind nationale Ausstellungsorganisationen
ausserordentliche Mitglieder oder körperschaftliche
Mitglieder im Weltbund, werden diese Gebühren
nicht erhoben.
4.3.7. Nach einer offiziellen Bestätigung
durch WACS für solche Ausstellungen und Kochwettbewerbe
können diese in professioneller Art und Weise
bekannt gemacht werden.
4.3.8. Der veranstaltende Verband hat
zu sichern, dass die vom Weltbund herausgegebenen
kulinarischen Richtlinien und Reglemente für
internationale, von WACS befürwortete Wettbewerbe
und Ausstellungen eingehalten werden.
4.3.9. Bei Wettbewerben unter der Schirmherrschaft
von WACS wird ein Mitglied des WACS Kulinarischen
Komitee berufen, um als Berater, Beobachter und Regelexperte
sicher zu stellen, dass die Organisation und Durchführung
nach den Richtlinien von WACS erfolgen. Die Kulinarischen
Richtlinien können von der WACS website unter
www.wacs2000.org heruntergeladen werden.
4.3.10. Der benannte Beobachter sollte
möglichst nicht zugleich beim selben Wettbewerb
als Juror eingesetzt werden.
4.4. Kommunikation / Informationsaustausch
4.4.1. Die Mitgliederverbände sind
gehalten, sich gegenseitig im Austausch die von ihnen
herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften zuzustellen.
4.4.2. Ist dies nicht möglich,
so können Informationen an andere Mitgliedverbände
über die Kontinentaldirektoren oder den Generalsekretär
des Weltbundes weiter geleitet werden.
4.4.3. Über die Website www.wacs2000.org
des Weltbundes werden auf elektronischem Wege Informationen
ausgetauscht. Unter elektronischer Kommunikation versteht
man alle Formen von elektronischen Übertragungen
als legitimierte, offizielle Möglichkeit.
4.5. Nachweis der WACS - Mitgliedschaft
4.5.1. Die einzelnen Verbände sollten
ihren Mitgliedern einen Nachweis oder ein Dokument
geben, mit dem sie sich auch gleichzeitig als Mitglied
eines nationalen Verbands und des Weltbundes ausweisen
können.