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WACS Statutes Revised January 2004



4. Aufgaben

    4.0.1. Die Aufgabe von WACS besteht darin, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Mitgliedverbänden herzustellen und zu pflegen. Die Mitgliedsverbände sind zu gegenseitigem Respekt und Beistand anzuhalten.

    4.1. Interessenvertretung

    4.1.1. Der Weltbund will die allgemeinen Standesinteressen vertreten, das Ansehen des Berufsstandes anheben, die Kochkunst durch die Anwendung und Verbreitung der Erkenntnisse der modernen Ernährung und neuer Technologien mit den angeschlossenen Verbände fördern.

    4.2. Unterstützung

    4.2.1. Nationale Mitgliedsverbände und ausserordentliche Mitglieder, welche ihre Beitragspflichten erfüllt haben, sollten anderen WACS-Mitgliedsverbänden, die Hilfe benötigen, moralische, und wenn möglich, auch materielle Unterstützung gewähren.

    4.3. WACS-Schirmherrschaft für Int. Kochkunstausstellungen / Kochwettbewerbe

    4.3.1. WACS-Mitgliedsverbände, welche zu internationalen, unter WACS-Schirmherrschaft befindlichen Kochkunstausstellungen Nationalmannschaften einladen, haben sich die Zustimmung und Genehmigung des Weltbundes der Kochverbände über das Kulinarische Komitee für die Durchführung einzuholen.

    4.3.2. Das WACS Kulinarische Komitee muss darüber mindestens zwei (2) Jahre im voraus informiert sein, damit sichergestellt ist, dass eine entsprechende Organisation, Standards und die Durchführung im Sinne von WACS erfolgen wird.

    4.3.3. Der veranstaltende Verband muss Mitglied des Weltbundes sein und den Jahresbeitrag entrichtet haben.

    4.3.4. Mitgliedsverbände, welche mit den Zahlungen im Rückstand sind, erhalten keine Genehmigung für die Durchführung von internationalen Wettbewerben.
    Solche Verbände haben auch kein Anrecht ein Nationalteam zu entsenden.

    4.3.5. Bei Erteilung einer die Genehmigung wird vom Weltbund eine Gebühr erhoben, welche dem Schatzmeister des Weltbundes zu bezahlen ist. Solche Gebühren können von den nationalen Ausstellungsorganisationen verlangt werden.

    4.3.6. Sind nationale Ausstellungsorganisationen ausserordentliche Mitglieder oder körperschaftliche Mitglieder im Weltbund, werden diese Gebühren nicht erhoben.

    4.3.7. Nach einer offiziellen Bestätigung durch WACS für solche Ausstellungen und Kochwettbewerbe können diese in professioneller Art und Weise bekannt gemacht werden.

    4.3.8. Der veranstaltende Verband hat zu sichern, dass die vom Weltbund herausgegebenen kulinarischen Richtlinien und Reglemente für internationale, von WACS befürwortete Wettbewerbe und Ausstellungen eingehalten werden.

    4.3.9. Bei Wettbewerben unter der Schirmherrschaft von WACS wird ein Mitglied des WACS Kulinarischen Komitee berufen, um als Berater, Beobachter und Regelexperte sicher zu stellen, dass die Organisation und Durchführung nach den Richtlinien von WACS erfolgen. Die Kulinarischen Richtlinien können von der WACS website unter www.wacs2000.org heruntergeladen werden.

    4.3.10. Der benannte Beobachter sollte möglichst nicht zugleich beim selben Wettbewerb als Juror eingesetzt werden.

    4.4. Kommunikation / Informationsaustausch

    4.4.1. Die Mitgliederverbände sind gehalten, sich gegenseitig im Austausch die von ihnen herausgegebenen Zeitungen und Zeitschriften zuzustellen.

    4.4.2. Ist dies nicht möglich, so können Informationen an andere Mitgliedverbände über die Kontinentaldirektoren oder den Generalsekretär des Weltbundes weiter geleitet werden.

    4.4.3. Über die Website www.wacs2000.org des Weltbundes werden auf elektronischem Wege Informationen ausgetauscht. Unter elektronischer Kommunikation versteht man alle Formen von elektronischen Übertragungen als legitimierte, offizielle Möglichkeit.
    4.5. Nachweis der WACS - Mitgliedschaft

    4.5.1. Die einzelnen Verbände sollten ihren Mitgliedern einen Nachweis oder ein Dokument geben, mit dem sie sich auch gleichzeitig als Mitglied eines nationalen Verbands und des Weltbundes ausweisen können.



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