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WACS Satzungen Revised January 2004



    5. Finanzen

    5.1. Einnahmen / Beiträge / Jahreszahlungen

    5.1.1. Der Weltbund finanziert sich und seine Aufgaben aus den ordentlichen Beiträgen der ihm angehörenden Mitgliedsverbände, den Ausserordentlichen Mitgliedern und den Körperschafts-Mitgliedern, aus Genehmigungsgebühren für Ausstellungen und Wettbewerben, sowie aus Kapitalerträgen und Spenden.

    5.1.2. Die dem Weltbund angehörenden Verbände bezahlen einen Jahresbeitrag welcher vom WACS-Vorstand festgelegt wird.

    5.1.3. Die ausserordentlichen Mitglieder und Körperschafts-Mitglieder des Weltbundes zahlen eine Jahresbeitrag welcher vom Vorstand festgelegt wird.

    5.1.4. Alle diese Beiträge sind jährlich, spätestens bis zum letzten Tag im Februar eines jeden Jahres, auf das vom Schatzmeister angegebene Bankkonto einzubezahlen.

    5.2. Vermögensverwaltung

    5.2.1. Das Vermögen des Weltbundes wird vom Schatzmeister nach den Weisungen des Schweizerischen Kochverbandes und des WACS Präsidiums angelegt und verwaltet.

    5.2.2 Angesparte Mitgliedbeiträge, verwaltete Investments und andere Einnahmen sind so anzulegen dass sie weiter anwachsen und unterstehen der Umsicht des WACS-Vorstands und müssen dem Kongress berichtet werden.

    5.3. Ausgaben

    5.3.1. Aus den Mitteln des Weltbundes sind zu zahlen:

    a) Allgemeine Verwaltungskosten des Weltbundes.

    b) Die Reise- und Aufenthaltskosten des Vorstandes und der berufenen Komitees zu offiziellen Sitzungen.

    c) Ein Darlehen für die Administrationskosten des Kongresses ist nach Absprache sowie Genehmigung durch das WACS-Präsidium möglich.

    d) Die von WACS anerkannten Programme.

    5.4. Vollmachten

    5.4.1. Der Weltbund wird rechtskräftig vertreten und verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister.

    5.4.2. Über das Guthaben des Weltbundes wird wie folgt verfügt:

    a) Bis zum Betrag von Fr. 5000.—(Schweizer Franken) durch Einzelunterschrift des WACS-Schatzmeisters.

    b) Über Beträge von mehr als Fr. 5000.— (Schweizer Franken) durch die Unterschriften entweder des WACS-Präsidenten und/oder des WACS-Vizepräsidenten mit der Unterschrift des WACS-Generalsekretärs oder der des WACS-Schatzmeisters.

    5.5. Rechnungsprüfer

    5.5.1. Der Kongress wählt jeweils aus den Reihen der offiziellen Delegierten drei Rechnungsprüfer, welche nicht einem der Länder des Vorstandes angehören dürfen.

    5.5.2. Diese drei gewählten Prüfer sind berechtigt die Bücher und Belege der letzten zwei Rechnungsjahre zu prüfen und haben anschliessend dem Kongress einen Rechnungsprüfungs-Bericht abgeben.

    5.5.3. Die jährliche Finanzabrechnung des Weltbundes wird ebenfalls von der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission der Hotel&Gastro Union sowie von der Treuhandfirma “Price WaterhouseCoopers”, Luzern, geprüft

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