5. Finanzen
5.1. Einnahmen / Beiträge / Jahreszahlungen
5.1.1. Der Weltbund finanziert sich
und seine Aufgaben aus den ordentlichen Beiträgen
der ihm angehörenden Mitgliedsverbände,
den Ausserordentlichen Mitgliedern und den Körperschafts-Mitgliedern,
aus Genehmigungsgebühren für Ausstellungen
und Wettbewerben, sowie aus Kapitalerträgen
und Spenden.
5.1.2. Die dem Weltbund angehörenden
Verbände bezahlen einen Jahresbeitrag welcher
vom WACS-Vorstand festgelegt wird.
5.1.3. Die ausserordentlichen Mitglieder
und Körperschafts-Mitglieder des Weltbundes
zahlen eine Jahresbeitrag welcher vom Vorstand festgelegt
wird.
5.1.4. Alle diese Beiträge sind
jährlich, spätestens bis zum letzten Tag
im Februar eines jeden Jahres, auf das vom Schatzmeister
angegebene Bankkonto einzubezahlen.
5.2. Vermögensverwaltung
5.2.1. Das Vermögen des Weltbundes
wird vom Schatzmeister nach den Weisungen des Schweizerischen
Kochverbandes und des WACS Präsidiums angelegt
und verwaltet.
5.2.2 Angesparte Mitgliedbeiträge,
verwaltete Investments und andere Einnahmen sind
so anzulegen dass sie weiter anwachsen und unterstehen
der Umsicht des WACS-Vorstands und müssen dem
Kongress berichtet werden.
5.3. Ausgaben
5.3.1. Aus den Mitteln des Weltbundes
sind zu zahlen:
a) Allgemeine Verwaltungskosten
des Weltbundes.
b) Die Reise- und Aufenthaltskosten
des Vorstandes und der berufenen Komitees zu offiziellen
Sitzungen.
c) Ein Darlehen für die Administrationskosten
des Kongresses ist nach Absprache sowie Genehmigung
durch das WACS-Präsidium möglich.
d) Die von WACS anerkannten Programme.
5.4. Vollmachten
5.4.1. Der Weltbund wird rechtskräftig
vertreten und verpflichtet durch die Kollektivunterschrift
des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit
dem Generalsekretär oder dem Schatzmeister.
5.4.2. Über das Guthaben des
Weltbundes wird wie folgt verfügt:
a) Bis zum Betrag von Fr. 5000.—(Schweizer
Franken) durch Einzelunterschrift des WACS-Schatzmeisters.
b) Über Beträge von mehr
als Fr. 5000.— (Schweizer Franken) durch
die Unterschriften entweder des WACS-Präsidenten
und/oder des WACS-Vizepräsidenten mit der
Unterschrift des WACS-Generalsekretärs oder
der des WACS-Schatzmeisters.
5.5. Rechnungsprüfer
5.5.1. Der Kongress wählt jeweils
aus den Reihen der offiziellen Delegierten drei
Rechnungsprüfer, welche nicht einem der Länder
des Vorstandes angehören dürfen.
5.5.2. Diese drei gewählten
Prüfer sind berechtigt die Bücher und
Belege der letzten zwei Rechnungsjahre zu prüfen
und haben anschliessend dem Kongress einen Rechnungsprüfungs-Bericht
abgeben.
5.5.3. Die jährliche Finanzabrechnung
des Weltbundes wird ebenfalls von der Geschäfts-
und Rechnungsprüfungskommission der Hotel&Gastro
Union sowie von der Treuhandfirma “Price
WaterhouseCoopers”, Luzern, geprüft